Der Mietvertrag für Ihre Wohnung wurde unerwartet gekündigt? Oder Sie sind nicht bereit, die Kaution zurückzuzahlen? Während sich juristische Laien fragen, welche Rechte und Pflichten rund um das Mietrecht entstehen, kenne ich mich als Rechtsanwalt für Mietrecht genau aus. Dieses Rechtsgebiet bildet einen Schwerpunkt meiner Kanzlei in Tuttlingen und ist mit dem Wohn- und Immobilienrecht eng verbunden. Vermieter und Mieter betreue ich gleichermaßen bei Konflikten, die gewerbliche oder private Mietverhältnisse betreffen. Dabei berate ich Sie nicht nur bei akuten Auseinandersetzungen, sondern informiere Sie auch objektiv zu aktuellen Themen im Bereich Mieten, wie z.B. zur Mietpreisbremse.
Kennen Sie Ihre Rechte & Pflichten aus dem Mietvertrag?
Ich kläre Sie auf – rufen Sie an! Telefon: 07461 - 165 130
Folgende Themen bergen Konfliktpotential:
Mietkaution
Mieterhöhung & Mietminderung
Gestaltung des Mietvertrags
Übergabe der Wohnung bzw. des Hauses
Mieterkündigung & Vermieterkündigung
Räumungsverfahren
Abrechnung von Schönheitsreparaturen & Modernisierungen
Ich kenne mich mit der Mietvertragskündigung bestens aus.
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Mietrecht in Tuttlingen & Umgebung: bei Rechtsanwalt Tobias Glaenz sind Vermieter & Mieter richtig
Was muss beachtet werden, wenn der Vermieter einen Mietvertrag kündigt?
Das deutsche Mietrecht unterscheidet den Mietvertrag auf Zeit von einem unbefristeten Mietverhältnis. Nur letzteres endet regelmäßig mit einer Kündigung. Als gesetzliche Grundlage für die Vermieterkündigung gilt das Bürgerliche Gesetzbuch. Laut § 568 BGB muss der Mieter sowohl ein Kündigungsschreiben erhalten als auch auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Fehlt dieser Hinweis oder spricht der Eigentümer die Kündigung lediglich mündlich aus, hält diese vor einem Gericht nicht stand. Der Widerspruch kann nur aufgrund besonderer Härte eingereicht werden und muss umgehend gestellt werden, spätestens jedoch 2 Monate vor Mietende.
Weiterhin bedarf das Kündigungsschreiben der Kündigungsgründe seitens des Vermieters. Zulässig sind ausschließlich die Folgenden: